§ 1 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BfkEEG k.a.Abk.)

Artikel 3 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553, 2563 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 242 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 751-18 Kernenergie
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§ 1 Errichtung


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein „Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. 2Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 3Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). 4Der Aufbau des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014.


Text in der Fassung des Artikels 242 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 242 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 310 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfkEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfkEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 242 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
...  In § 1 Satz 1 , § 2 Absatz 2 und 3, den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 des ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 4 EndLaNOG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
... durch das Wort „Entsorgungssicherheit" ersetzt. 2. In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Entsorgung" durch das Wort ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 310 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
...  In § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 3, 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 ...


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