Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 08.09.2015

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 242 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2 Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.




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