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Änderung § 2 PflZV vom 28.10.2016

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§ 2 PflZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 2 PflZV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verrechnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase in gleichen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen. 2 Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung der Familienpflegezeit widerrufen wird. 3 Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen. 2 Der Vorschuss wird in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet. 3 Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Familienpflegezeit oder Pflegezeit. 4 Der Vorschuss wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen wird. 5 Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.

(2) 1 Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 44 und 49 des Bundesbeamtengesetzes). 2 Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 46 des Bundesbeamtengesetzes).