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§ 2 - Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Geltung ab 27.07.2013; FNA: 2032-1-40 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Verrechnung



(1) 1Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen. 2Der Vorschuss wird in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet. 3Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Familienpflegezeit oder Pflegezeit. 4Der Vorschuss wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen wird. 5Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.

(2) 1Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 44 und 49 des Bundesbeamtengesetzes). 2Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 46 des Bundesbeamtengesetzes).





 

Frühere Fassungen von § 2 PflZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 5 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PflZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflZV Rückzahlung (vom 28.10.2016)
... Monats in einer Summe zurückzuzahlen. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende ...
§ 4 PflZV Härtefallregelung (vom 28.10.2016)
... Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung, unter gleichzeitiger Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 3, niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden ... unter gleichzeitiger Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 3, niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 5 BPflRÄndG Änderung der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung
... Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden." 3. § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der ... c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende ... werden die Wörter „, unter gleichzeitiger Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 3," eingefügt. bbb) Die Wörter „§ 2 Absatz 1 ... § 2 Absatz 1 Satz 3," eingefügt. bbb) Die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2" ... Die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt. ccc) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ...