Änderung § 3 PflZV vom 28.10.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 PflZV, alle Änderungen durch Artikel 5 BPflRÄndG am 28. Oktober 2016 und Änderungshistorie der PflZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 PflZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 3 PflZV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses


(Text neue Fassung)

§ 3 Rückzahlung


vorherige Änderung

Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.



(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) 1 Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurückzuzahlen. 2 Die Beamtin oder der Beamte muss den Antrag vor Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit stellen.


(heute geltende Fassung) 



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