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§ 7 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 7 Schiffskoch



(1) Auf jedem Schiff muss ein Schiffskoch vorhanden und für die Zubereitung von Speisen ausgebildet und qualifiziert sein. Für diese Tätigkeit können Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die

1.
im Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Koch oder eines anderen einschlägigen Ausbildungsberufes nach innerstaatlichem Recht sind oder

2.
eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften nachweisen oder

3.
einen Nachweis über die Befähigung zum Schiffskoch einer Vertragspartei des Seearbeitsübereinkommens oder

4.
einen gleichwertigen Nachweis eines anderen als in Nummer 3 genannten Staates besitzen.

Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren dürfen nicht als Schiffskoch eingesetzt werden.

(2) Auf Schiffen mit weniger als zehn vorgeschriebenen Besatzungsmitgliedern kann der Reeder auf den Einsatz eines Schiffskochs nach Absatz 1 verzichten, wenn das für die Zubereitung von Speisen verantwortliche Besatzungsmitglied eine Ausbildung oder Unterweisung in den Bereichen Nahrungsmittel- und persönliche Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord erhalten hat.



 

Zitierungen von § 7 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchBesV Schiffsbesatzungszeugnis (vom 28.06.2021)
... Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit ...
§ 10 SchBesV Ausnahmen (vom 01.07.2016)
... kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 7 Absatz 1 ein anderes Besatzungsmitglied während einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum ...