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Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt (SeeSchBüAG k.a.Abk.)

V. v. 07.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 257; Geltung ab 11.09.2026, abweichend siehe Artikel 8

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund

-
des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist,

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,

-
des § 13 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer,

-
des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,

-
des § 92 Nummer 8 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer, und

-
des § 113 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat:


Artikel 1 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 11. September 2026 SchBesV § 4, § 5, § 12

Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

§ 4 Kapitän

(1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän

1.
Unionsbürger sein oder

2.
Drittstaatsangehöriger sein mit einem Befähigungszeugnis zum Kapitän, das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 29 oder § 33 der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt oder nach § 20 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkannt wurde.

(2) Der Reeder darf ein Schiff mit einem Kapitän besetzen, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wenn

1.
auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt kein Kapitän nach Maßgabe des Absatzes 1 verfügbar ist und

2.
er gegenüber der Berufsgenossenschaft versichert, dass er kein Besatzungsmitglied, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, zum Kapitän befördern kann und

3.
er innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 4 für jeden Kapitän, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, zusätzliche Stellen folgender Art bereitstellt:

a)
zwei Ausbildungsplätze aus den nachfolgenden Ausbildungszweigen:

aa)
Schiffsmechanikerinnen und Schiffsmechanikern,

bb)
nautische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten,

cc)
technische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten,

dd)
elektrotechnische Offiziersassistentinnen und Offiziersassistenten oder

b)
zwei Stellen für Schiffsoffiziere, deren erfolgreich absolvierte Berufseingangsprüfung nach § 10 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung höchstens fünf Jahre zurückliegt (Junioroffiziere), oder

c)
einen Ausbildungsplatz nach Buchstabe a und eine Stelle nach Buchstabe b.

(3) Absatz 2 gilt für Reeder mit Schiffen ausschließlich mit einer Bruttoraumzahl von unter 500 mit der Maßgabe, dass nur ein Ausbildungsplatz nach Nummer 3 Buchstabe a oder nur eine Stelle für einen Junioroffizier nach Nummer 3 Buchstabe b bereitgestellt werden muss.

(4) Die Besetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 bedarf der Genehmigung der Berufsgenossenschaft.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 erteilt die Berufsgenossenschaft dem Reeder auf dessen Antrag für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Genehmigung, ein oder mehrere Schiffe mit einem oder mehreren Kapitänen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, besetzen zu dürfen.

(6) Auf Antrag des Reeders verlängert die Berufsgenossenschaft die Genehmigung nach Absatz 5 für einen Zeitraum von höchstens 54 weiteren Monaten, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen und

2.
die nach Absatz 2 oder Absatz 3 bereitgestellten Ausbildungsplätze beziehungsweise Stellen für Junioroffiziere dauerhaft besetzt sind.

(7) Die Berufsgenossenschaft kann die Genehmigung widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Wird ein Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a vorzeitig beendet oder eine Stelle für Jungoffiziere nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nicht mehr besetzt, hat der Reeder unverzüglich die Berufsgenossenschaft zu informieren."

2.
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder

(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss mindestens einer der Schiffsoffiziere die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 müssen mindestens zwei Schiffsoffiziere die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 tritt an Stelle des Befähigungszeugnisses zum Kapitän das Befähigungszeugnis zum Offizier.

(2) § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend für die Besetzung mit Schiffsoffizieren, die entgegen Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildene nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3.000 kann der nach Absatz 3 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5 Schiffsoffiziere

(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 tritt an Stelle des Befähigungszeugnisses zum Kapitän das Befähigungszeugnis zum Offizier.

(2) § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend für die Besetzung mit Schiffsoffizieren, die entgegen Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen."

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Verkehr evaluiert die Auswirkungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 7, des § 5 Absatz 2 sowie des § 12 Absatz 2 auf die Beschäftigung von deutschen Seeleuten und die Ausbildung auf Schiffen unter deutscher Flagge. Der Evaluationszeitraum beginnt am 11. September 2026 und beträgt fünf Jahre."


Artikel 2 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung 1)


Artikel 2 ändert mWv. 11. September 2026 See-BV § 16, § 64

Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs ist mit der jeweils zuständigen Behörde zu vereinbaren. Entspricht der Lehrgang den Anforderungen, so wird die Zulassung für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt."

2.
§ 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 als für die gewerbsmäßige Nutzung eines nach dem 30. November 2024 neu zugelassenen Fahrzeugs befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6, wenn sie Folgendes besitzen:

1.
ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,

2.
ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nach der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung und

3.
einen gültigen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 oder im Fall der bereits abgelaufenen Gültigkeit einen Qualifikationsnachweis über einen Auffrischungslehrgang.

Personen nach Satz 1 müssen nachweisen, dass sie an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte für einen zugelassenen Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses NK 100 angemeldet sind."


---
1)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45).


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt


Artikel 3 ändert mWv. 11. September 2026 GO-MEDASV Anlage

Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2578) wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 6 bis 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 6 Ladung zur Sitzung

§ 7 Tagesordnung

§ 8 Elektronische Versendung

§ 9 Aufgabenübertragung; Hinzuziehung Dritter; Kosten".

b)
Die bisherige Angabe zu den §§ 6 bis 8 wird zu der Angabe zu den §§ 10 bis 12.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, Bau und Stadtentwicklung" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

c)
Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.

3.
§ 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 9 ersetzt:

„§ 5 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Ausschusses finden in Präsenz aller Mitglieder und Stellvertreter an einem gemeinsamen Sitzungsort statt. Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch ohne gemeinsame Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Sitzung) oder gleichzeitig in Präsenz und im Wege der elektronischen Kommunikation (hybride Sitzung) stattfinden können.

(2) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Gremien sind nicht öffentlich.

(3) Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert sind, teilen dies ihrem Stellvertreter und dem Geschäftsführer unverzüglich nach Erkennen des Verhinderungsgrundes mit.

§ 6 Ladung zur Sitzung

(1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den Sitzungen.

(2) In der Ladung ist anzugeben, ob eine Sitzung in Präsenz, eine Online-Sitzung oder hybride Sitzung (§ 5 Absatz 1) stattfindet.

(3) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss mit einer Frist von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

(4) Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung nach Maßgabe des § 7 beizufügen.

§ 7 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung legt der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder fest.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden erfolgen und den Mitgliedern des Ausschusses spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit Begründung zugegangen sind.

(3) Die Tagesordnung kann während der Sitzung geändert oder ergänzt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

§ 8 Elektronische Versendung

Ladung, Tagungsordnung und etwaige Beratungsunterlagen können auf elektronischem Weg an die Mitglieder versendet werden.

§ 9 Aufgabenübertragung; Hinzuziehung Dritter; Kosten

(1) Der Ausschuss kann einzelne oder mehrere Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Sachverständige anhören, Gutachten beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen.

(3) Soweit durch die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Kosten entstehen, ist die vorherige Zustimmung des Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers erforderlich.

(4) Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Mitglieder des Ausschusses werden nicht erstattet."

4.
Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden zu den §§ 10 bis 12.


Artikel 4 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt


Artikel 4 ändert mWv. 11. September 2026 WSBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 64 wird durch die folgenden Nummern 64 bis 68 ersetzt:

„64.
HNS-Gesetz (HNSG),

65.
Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV),

66.
Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV),

67.
HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung (HNSPflichtVersBeschV),

68.
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),".

b)
Die bisherigen Nummern 67 bis 75 werden zu den Nummern 69 bis 77.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Tabelle Nummer 15 wird die Angabe „1055" durch die Angabe „351" ersetzt.

bb)
Tabelle Nummer 25 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:

Nummer GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühren/Auslagen
in Euro
„25Strom- und schifffahrtspolizeiliche
Genehmigung für den Neubau, die
Grundsanierung und den Rückbau
einer Brücke
§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 2.110 - 14.066".


 
 
cc)
In Tabelle Nummer 42 wird die Angabe „844" durch die Angabe „2.813" ersetzt.

dd)
In Tabelle Nummer 43 wird die Angabe „§ 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Abschnitt 4 Tabelle Nummer 133 wird durch die folgende Nummer 133 ersetzt:

NummerGegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühren/Auslagen
in Euro
„133Ausstellung einer Haftungs- oder
Pflichtversicherungsbescheinigung
§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ÖlSG
§ 5 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 2
SeeVersNachwG
§ 2 Absatz 2 und § 6 HNSG
§ 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV
§ 4 Absatz 1 und 2 SeeVersNachwV
§ 3 Absatz 1 HNSPflichtVersBeschV
118".


 
c)
Nach Abschnitt 5 Tabelle Nummer 3202 wird die folgende Nummer 3203 eingefügt:

Nummer GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
Gebühren/Auslagen
in Euro
„3203Genehmigung für Abweichungen
von den Nationalitätenvorgaben zur
Schiffsbesetzung inkl. Verlängerung
um maximal 54 Monate
§ 4 SchBesV
§ 5 SchBesV
219".



Artikel 5 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung 2)


Artikel 5 ändert mWv. 11. September 2026 MariMedV Anlage 1

Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Nummer 6.2 wird die Fußnote 1 zu O00-99 durch die folgende Fußnote 1 ersetzt:

 
„Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Schwangere vor allem dann nicht beschäftigt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot vorliegt (§ 16 Absatz 1 MuSchG) oder bei Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen Einwirkungen (z. B. gesundheitsgefährdende Stoffe, Erschütterungen, Lärm) ausgesetzt ist (§ 11 MuSchG)."

---

2)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/1834 vom 29. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 80) geändert worden ist, und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/131 vom 23. Januar 2018 (ABl. L 22 vom 26.1.2018, S. 28) geändert worden ist.


Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „für die Berufsschifffahrt" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „Fahrzeuge;" durch die Angabe „Fahrzeuge." ersetzt.

b)
Nummer 6 wird gestrichen.

4.
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge)."

5.
§ 7 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten" gestrichen.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.

c)
Nummer 4 wird zu Nummer 2.


Artikel 7 Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 11. September 2026 See-BAV § 19, § 25, § 26

Die See-Berufsausbildungsverordnung vom 10. September 2013 (BGBl. I S. 3565), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 19 Prüfungstermin und Zulassung".

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 19 Prüfungstermin und Zulassung".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „einschließlich der Anmeldefristen" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird gestrichen.

d)
Absatz 3 wird zu Absatz 2.

3.
§ 25 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Anmeldung für die Wiederholungsprüfung ist schriftlich vom Ausbildenden oder Prüfling an die zuständige Stelle zu richten. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben."

4.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach erfolgter Anmeldung" gestrichen.


Artikel 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 6 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. September 2026.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr

Steffen Bilger