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§ 10 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-1 Schiffsbesatzung
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§ 10 Ausnahmen



(1) 1Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders für ein bestimmtes Schiff weitere Schiffsbesatzungszeugnisse erteilen, wenn die betrieblichen Voraussetzungen dies rechtfertigen oder erfordern. 2Im Falle des Satzes 1 gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht.

(2) 1In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes mit einer anderen als der im Schiffsbesatzungszeugnis festgelegten Besatzung auslaufen oder weiterfahren darf. 2Satz 1 gilt insbesondere, wenn ein Besatzungsmitglied durch schwere Krankheit oder andere, nicht vom Reeder oder Kapitän zu vertretende Umstände, an der Ausübung zugewiesener Aufgaben an Bord gehindert ist.

(3) 1In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 7 Absatz 1 ein anderes Besatzungsmitglied während einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächsten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder längstens in einem Zeitraum von bis zu einem Monat die Aufgaben des Schiffskochs wahrnehmen darf. 2In diesen Fällen muss das Besatzungsmitglied in den Bereichen Lebensmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord in dem Umfang ausgebildet oder unterwiesen werden, der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 10 SchBesV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
vom 09.06.2016 BGBl. I S. 1350

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchBesV Schiffsbesatzungszeugnis (vom 28.06.2021)
... auf Grund der Beschäftigung des Schiffes Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Absatz 1 . (3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
Artikel 1 1. SchBesVÄndV
... Absatz 2 aufgehoben. 3. In § 8 Absatz 2 wird in Satz 2 die Angabe „§ 10 Absatz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1" ersetzt. 4. Nach § ... Absatz 2 wird in Satz 2 die Angabe „§ 10 Absatz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1" ersetzt. 4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ... in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben. ...