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Änderung § 12 SchBesV vom 01.07.2016

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§ 12 SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 12 SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung


vorherige Änderung

Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.



(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5 Schiffsoffiziere

Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.

(3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert.


 (keine frühere Fassung vorhanden)