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Synopse aller Änderungen der SchBesV am 01.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2016 durch Artikel 1 der 1. SchBesVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchBesV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SchBesV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
SchBesV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1350

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtungen des Reeders
§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4 Kapitän
§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder
§ 6 Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
§ 7 Schiffskoch
§ 8 Schiffsbesatzungszeugnis
§ 9 Überwachung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
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§ 12 Übergangsvorschrift


§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe).

(2) Es bedeutet

1. der Ausdruck 'Seearbeitsübereinkommen' das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,

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2. der Ausdruck 'Berufsgenossenschaft' die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,



2. der Ausdruck 'Berufsgenossenschaft' die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

3. der Ausdruck 'Unionsbürger' einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Soweit nach dieser Verordnung einem Unionsbürger Rechte oder Pflichten zustehen oder zugewiesen sind oder Vorschriften auf das Erfordernis der Unionsbürgerschaft abstellen, steht ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, einem Unionsbürger gleich.



§ 4 Kapitän


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(1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger sein.

(2) Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse

1. der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Lehrgang und

2. der deutschen Sprache

nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 1 nachgewiesen werden.




Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger sein.

§ 8 Schiffsbesatzungszeugnis


(1) 1 Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4 bis 7 vorliegen. 2 Das Schiffsbesatzungszeugnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder weniger benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis.

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(2) 1 Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. 2 Die Berufsgenossenschaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Absatz 3.



(2) 1 Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. 2 Die Berufsgenossenschaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Absatz 1.

(3) 1 Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. 2 Erteilt die Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.



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§ 9a (neu)




§ 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes


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(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass alle zum Wachdienst eingeteilten Besatzungsmitglieder die im Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung (STCW-Übereinkommen) enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitungen kennen und beachten, damit sichergestellt ist, dass jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ohne zeitliche Unterbrechung Wachen gegangen werden.

(2) 1 Ferner hat der Kapitän insbesondere sicherzustellen, dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis

1. die Brückenwache gehenden Schiffsoffiziere während ihrer Wache auf der Brücke oder in einem unmittelbar damit verbundenen Raum, wie dem Kartenraum oder dem Brückenfahrstand, körperlich anwesend sind und die sichere Führung des Schiffes wahrnehmen,

2. die Offiziere des technischen Bereichs unter der Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinenanlage zum Aufsuchen des Maschinenraums unmittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verantwortlichkeitszeitraums im Maschinenraum körperlich anwesend sind,

3. jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen zweckmäßige und wirksame Wachen gegangen werden und, soweit das Schiff gefährliche Ladung befördert, bei der Durchführung der Wachen Art, Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem Umfang berücksichtigt werden und

4. aus Gründen der Gefahrenabwehr zweckmäßige und wirksame Wachen gegangen werden.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei.

§ 10 Ausnahmen


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(1) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von den Vorschriften des § 5 Absatz 1 bis 3 ein Schiffsbesatzungszeugnis erteilen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind.

(2) Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, ersetzt werden.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann auf
Antrag des Reeders für ein bestimmtes Schiff weitere Schiffsbesatzungszeugnisse erteilen, wenn die betrieblichen Voraussetzungen dies rechtfertigen oder erfordern. Im Falle des Satzes 1 gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht.

(4)
In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes mit einer anderen als der im Schiffsbesatzungszeugnis festgelegten Besatzung auslaufen oder weiterfahren darf. Satz 1 gilt insbesondere, wenn ein Besatzungsmitglied durch schwere Krankheit oder andere, nicht vom Reeder oder Kapitän zu vertretende Umstände, an der Ausübung zugewiesener Aufgaben an Bord gehindert ist.

(5)
In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 7 Absatz 1 ein anderes Besatzungsmitglied während einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächsten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder längstens in einem Zeitraum von bis zu einem Monat die Aufgaben des Schiffskochs wahrnehmen darf. In diesen Fällen muss das Besatzungsmitglied in den Bereichen Lebensmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord in dem Umfang ausgebildet oder unterwiesen werden, der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

(6) Anträge zur Anwendung der Absätze 1 und 2 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt werden. In diesen Fällen wird das Schiffsbesatzungszeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren erteilt. Die Erteilung soll mit der Auflage verbunden werden, durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf Ausbildung und Beschäftigung junger Seeleute daran mitzuwirken, den inländischen seemännischen Arbeitsmarkt zukünftig bedarfsgerechter zu gestalten.




(1) 1 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Reeders für ein bestimmtes Schiff weitere Schiffsbesatzungszeugnisse erteilen, wenn die betrieblichen Voraussetzungen dies rechtfertigen oder erfordern. 2 Im Falle des Satzes 1 gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht.

(2) 1
In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes mit einer anderen als der im Schiffsbesatzungszeugnis festgelegten Besatzung auslaufen oder weiterfahren darf. 2 Satz 1 gilt insbesondere, wenn ein Besatzungsmitglied durch schwere Krankheit oder andere, nicht vom Reeder oder Kapitän zu vertretende Umstände, an der Ausübung zugewiesener Aufgaben an Bord gehindert ist.

(3) 1
In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 7 Absatz 1 ein anderes Besatzungsmitglied während einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächsten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder längstens in einem Zeitraum von bis zu einem Monat die Aufgaben des Schiffskochs wahrnehmen darf. 2 In diesen Fällen muss das Besatzungsmitglied in den Bereichen Lebensmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord in dem Umfang ausgebildet oder unterwiesen werden, der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12 Übergangsvorschrift




§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung


vorherige Änderung

Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.



(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5 Schiffsoffiziere

Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.

(3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert.