Synopse aller Änderungen der PlfZV am 17.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Mai 2019 durch Artikel 12 des EnLABG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PlfZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PlfZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
PlfZV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur


Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für

1. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A1' gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und

(Text alte Fassung)

2. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A2' gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres fallen.

(Text neue Fassung)

2. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit 'A2' gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen.




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