§ 123 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 123 Gründungsprüfung


§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.

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Zitierungen von § 123 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022)
... der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und ...


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