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Änderung § 67 GNotKG vom 04.07.2015

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§ 67 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung
§ 67 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen


(Text neue Fassung)

§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren einschließlich des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt



(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt

(Textabschnitt unverändert)

1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60.000 Euro,

vorherige Änderung

2. bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie bei Genossenschaften 30.000 Euro,

3. bei Vereinen und Stiftungen 5.000 Euro und



2. bei rechtsfähigen Personengesellschaften sowie bei Genossenschaften 30.000 Euro,

3. bei Vereinen 5.000 Euro und

4. in sonstigen Fällen 10.000 Euro,

wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft.

(2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10.000 Euro.

(3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.