§ 34 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
§ 34 Wertgebühren

Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
in
Tabelle A
um ... Euro
in
Tabelle B
um ... Euro
2.000 500204
10.000 1.000 216
25.000 3.000 298
50.000 5.000 3810
200.000 15.000 13227
500.000 30.000 19850
über
500.000
50.000 198 
5.000.000 50.000  80
10.000.000 200.000  130
20.000.000 250.000  150
30.000.000 500.000  280
über
30.000.000
1.000.000  120


(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 4 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021



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