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§ 34 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren



(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Sie erhöht sich bei einem

Geschäfts-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
in
Tabelle A
um ... Euro
in
Tabelle B
um ... Euro
2.000 50021,004,00
10.000 1.000 22,506,00
25.000 3.000 30,508,00
50.000 5.000 40,5010,00
200.000 15.000 140,0027,00
500.000 30.000 210,0050,00
über
500.000
50.000 210,00 
5.000.000 50.000  80,00
10.000.000 200.000  130,00
20.000.000 250.000  150,00
30.000.000 500.000  280,00
über
30.000.000
1.000.000  120,00.


(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.