Das
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe 㤤 102 bis 107" durch die Angabe 㤤 103 bis 107" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 30a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 14 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 81 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter „der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung," durch die Wörter „über den Antrag nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, über das Rechtsmittel der Beschwerde" ersetzt.
- 3.
- Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:
„§ 42
§ 30a ist auf Verwaltungsakte im Bereich der Kostenordnung auch nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) weiter anzuwenden."
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042