Das
Rechtsdienstleistungsgesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt.
- 2.
- § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Person einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen."
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder in der Schweiz" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Union" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder in der Schweiz" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678