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§ 15 - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen



(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. 3Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) 1Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 3 erstattet. 2Das Meldeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Satz 2 im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten:

1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2.
einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Nummer 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist,

3.
sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,

4.
die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, und

5.
eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister, falls eine solche erteilt werden soll.

4§ 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. 6In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen.

(3) 1Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 2Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) 1Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) 1Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. 2Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen.

(6) 1Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. 2Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft

1.
im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist,

2.
in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt,

3.
beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a verstößt,

4.
nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

5.
beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder

6.
beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die Berufshaftpflichtversicherung verstößt.

(7) 1Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). 2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 15 RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 32 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 09.10.2013Artikel 1 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 49 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 RDG Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen ...
§ 15a RDG Statistik (vom 18.05.2017)
... Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des ...
§ 16 RDG Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich ... f) gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 ... nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind, g) bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und ... Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ...
§ 17 RDG Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, 6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten ... Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung. Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ...
§ 18 RDG Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung (vom 16.03.2023)
... Behörden Daten über Registrierungen nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 übermitteln, soweit die Kenntnis der Daten zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ... oder den Widerruf der Registrierung, 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6 , 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h, 4. eine Maßnahme ...
§ 20 RDG Bußgeldvorschriften (vom 01.10.2021)
... 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, 2. ohne Registrierung nach ... oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in ... 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2 , entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt ... 7 Satz 2, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder 5. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5 , auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
V. v. 19.06.2008 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 7 RDV Aufbewahrungsfristen (vom 01.01.2021)
... Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Registrierung zuständigen Behörden haben Akten und elektronische Akten ...
§ 8 RDV Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister (vom 01.01.2021)
... von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 49 2. KostRMoG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ...

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 1 UWGuaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... nach § 11a" eingefügt. 5. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung" durch die Wörter „eine Meldung mit ... wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder 4. ... Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g" ersetzt. 13. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.  ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes." 3. § 9 wird ... durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz tritt" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich ...
Artikel 5 RDAufStG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Registrierung zuständigen Behörden haben" gestrichen und wird nach dem ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... oder den Widerruf der Registrierung, 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6 , 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a, 4. eine Maßnahme ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 15 Absatz 5 Satz 1 " durch die Wörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz ... 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter „ § 15 Absatz 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 7," ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 16 BQFGEG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Statistik". 2. Dem ... Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden." 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Statistik  ... 15a Statistik Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 3 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... dem Wort „Registrierungsverfahrens" die Wörter „und des Meldeverfahrens nach § 15 " eingefügt. 6. Nach § 13 werden die ... 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend." 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. bbb) Nummer 1 Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben ... f) gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 ... nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind, g) bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen ... durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt ... bis 3 ersetzt: „1. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine ... 13 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2 , oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Artikel 6 InkaRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 32 MoPeG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...