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§ 1 - Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (GerüstBArbbV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2013 BAnz AT 26.07.2013 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 17.07.2013 BAnz AT 26.07.2013 V1
Geltung ab 01.08.2013 bis 01.03.2013; FNA: 810-1-71-1 Arbeitsförderung

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, sowie der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GerüstBArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerüstBArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel GerüstBArbbV
... Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest ...
Anlage GerüstBArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)


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