Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (GerüstBArbbV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2013 BAnz AT 26.07.2013 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 17.07.2013 BAnz AT 26.07.2013 V1
Geltung ab 01.08.2013 bis 01.03.2013; FNA: 810-1-71-1 Arbeitsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, sowie der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. März 2014 GerüstBArbbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft und am 28. Februar 2014 außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Dr. Ursula von der Leyen


Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)



§ 1 Geltungsbereich


1.
Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

Betriebe des Gerüstbaugewerbes. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbstständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags. Werden in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

3.
Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

a)
Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren.

b)
Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind wie auch das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.

§ 2 Mindestlohn


1.
Der Mindestlohn beträgt

ab 1. April 2013 10,00 €/Std.

2.
Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 4.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk durchführen. Die Vorschriften zum Überbrückungsgeld gemäß § 3 Nummer 4.3.1 letzter Absatz und Nummer 4.3.2 Satz 2, zu Freistellungstagen gemäß § 3 Nummer 4.3.3 Absatz 1 Satz 6 und zur Absicherung des Ausgleichskontos gemäß § 3 Nummer 4.3.5 Absatz 2 und 3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk gelten nicht für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

3.
Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.