(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören:
- 1.
- Unterkunftsräume
- a)
- Schlaf- und Wohnräume,
- b)
- Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume,
- c)
- Freizeiträume,
- d)
- Büroräume,
- e)
- Küchen,
- f)
- Umkleideräume,
- g)
- Toiletten und Waschräume einschließlich der Räume oder Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),
- h)
- medizinische Räumlichkeiten,
- i)
- Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen (Verkehrsgänge),
- 2.
- Freizeitbereiche an Deck,
- 3.
- Vorratsräume und Kühlräume,
- 4.
- Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.
(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist.
(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 3/2009 Nr. 22, S. 84), die für die Beförderung von mehr als 12 Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.
(4) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.