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§ 5 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 5 Genehmigung vor Bau oder wesentlicher Veränderung eines Schiffs



(1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein

1.
die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,

2.
das voraussichtliche Fahrtgebiet,

3.
die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,

4.
die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,

5.
die Anordnung der Einrichtungsgegenstände,

6.
die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen.

(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der Berufsgenossenschaft abgewichen werden.

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Zitierungen von § 5 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SeeUnterkunftsV Ordnungswidrigkeiten
... Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zustimmung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Unterkunft oder eine Freizeiteinrichtung baut oder wesentlich ...
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten; der § 5 , der § 17 Absatz 4 und der § 28 Absatz 2 dieser Verordnung, 2. im ...