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Abschnitt 2 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 2 Genehmigungen, Ausnahmen

§ 5 Genehmigung vor Bau oder wesentlicher Veränderung eines Schiffs



(1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein

1.
die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,

2.
das voraussichtliche Fahrtgebiet,

3.
die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,

4.
die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,

5.
die Anordnung der Einrichtungsgegenstände,

6.
die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen.

(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der Berufsgenossenschaft abgewichen werden.


§ 6 Ausnahmen



(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe auf der ersten Überführungsreise, für die die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit die Versorgung, Gesundheit und medizinische Betreuung und die Rücksichtnahme auf soziale und religiöse Gepflogenheiten der Besatzungsmitglieder für die Dauer der Überführungsreise sichergestellt sind.

(3) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 sind folgende Anforderungen nicht anzuwenden:

1.
Ausrüstung mit raumlufttechnischen Anlagen (§ 11),

2.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5),

3.
eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2),

4.
Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26).