Auf den Schiffen müssen folgende Einrichtungen zur Wäschepflege für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:
- 1.
- Waschmaschinen,
- 2.
- Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener Lüftung, Heizung und Aufhängevorrichtungen sowie
- 3.
- Bügeleisen, Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.