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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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Unterabschnitt 9 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 9 Sonstige Einrichtungen und Freizeitbereiche

§ 26 Einrichtungen zur Wäschepflege



Auf den Schiffen müssen folgende Einrichtungen zur Wäschepflege für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:

1.
Waschmaschinen,

2.
Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener Lüftung, Heizung und Aufhängevorrichtungen sowie

3.
Bügeleisen, Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.


§ 27 Einrichtungen für Kleidung und persönliche Gegenstände, Umkleideeinrichtungen



(1) Außerhalb der Schlafräume müssen gut belüftete, verschließbare Einrichtungen für das Aufbewahren von Arbeitskleidung und Wetterkleidung vorhanden sein.

(2) Auf dem Schiff muss zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder ein Raum vorhanden sein.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr müssen für die Besatzungsmitglieder zusätzlich zu den Schlafräumen und sanitären Einrichtungen leicht zugängliche Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Duschen ausgestattet sind.


§ 28 Freizeitbereiche und Freizeiträume



(1) Auf dem Schiff sind für Besatzungsmitglieder ein oder mehrere Freizeitbereiche an Deck vorzusehen. Die Freizeitbereiche müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder möglichst gegen Wind, Spritzwasser, Abgase und Abluft von Absauganlagen geschützt sind.

(2) Für Besatzungsmitglieder sind Freizeiträume sowie Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit möglich, sind folgende Einrichtungen oder Leistungen an Bord bereitzustellen:

1.
Raucherraum,

2.
Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen,

3.
Vorführung von Filmen, deren Bestand für die Dauer der Reise ausreichend sein und regelmäßig ausgetauscht werden sollte,

4.
Sportgeräte einschließlich Fitnessgeräten, Tischspielen und Decksspielen,

5.
eine Bibliothek mit berufsbildenden und anderen Büchern, deren Bestand für die Dauer der Reise ausreichend sein und in angemessenen Zeitabständen ausgetauscht werden sollte,

6.
Gelegenheit für handwerkliche Betätigung während der Freizeit zur Entspannung,

7.
elektronische Geräte, insbesondere Radio, Fernseher, Videorecorder, DVD/CD-Spieler, Personalcomputer und Software sowie Kassettenrekorder/-spieler,

8.
soweit dies nicht mit nationalen, religiösen und sozialen Gebräuchen im Widerspruch steht, sind die Schiffe mit einer Schiffsbar oder einem Kiosk auszustatten.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr ist ein Schwimmbecken, eine Sauna oder ein Hobbyraum vorzusehen.

(4) Auf Schiffen, die regelmäßig in den Tropen oder in Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen fahren, sind UV-strahlenundurchlässige Sonnenschutzeinrichtungen über den Freizeitbereichen an Deck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer, vorzusehen.

(5) Messen dürfen auch als Freizeiträume benutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind.