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§ 28 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 28 Freizeitbereiche und Freizeiträume



(1) Auf dem Schiff sind für Besatzungsmitglieder ein oder mehrere Freizeitbereiche an Deck vorzusehen. Die Freizeitbereiche müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder möglichst gegen Wind, Spritzwasser, Abgase und Abluft von Absauganlagen geschützt sind.

(2) Für Besatzungsmitglieder sind Freizeiträume sowie Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit möglich, sind folgende Einrichtungen oder Leistungen an Bord bereitzustellen:

1.
Raucherraum,

2.
Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen,

3.
Vorführung von Filmen, deren Bestand für die Dauer der Reise ausreichend sein und regelmäßig ausgetauscht werden sollte,

4.
Sportgeräte einschließlich Fitnessgeräten, Tischspielen und Decksspielen,

5.
eine Bibliothek mit berufsbildenden und anderen Büchern, deren Bestand für die Dauer der Reise ausreichend sein und in angemessenen Zeitabständen ausgetauscht werden sollte,

6.
Gelegenheit für handwerkliche Betätigung während der Freizeit zur Entspannung,

7.
elektronische Geräte, insbesondere Radio, Fernseher, Videorecorder, DVD/CD-Spieler, Personalcomputer und Software sowie Kassettenrekorder/-spieler,

8.
soweit dies nicht mit nationalen, religiösen und sozialen Gebräuchen im Widerspruch steht, sind die Schiffe mit einer Schiffsbar oder einem Kiosk auszustatten.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr ist ein Schwimmbecken, eine Sauna oder ein Hobbyraum vorzusehen.

(4) Auf Schiffen, die regelmäßig in den Tropen oder in Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen fahren, sind UV-strahlenundurchlässige Sonnenschutzeinrichtungen über den Freizeitbereichen an Deck, insbesondere Sonnensegel oder Sonnendächer, vorzusehen.

(5) Messen dürfen auch als Freizeiträume benutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind.

 
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Zitierungen von § 28 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... anerkannten Regeln der Technik treten; der § 5, der § 17 Absatz 4 und der § 28 Absatz 2 dieser Verordnung, 2. im Übrigen die zum jeweiligen Kiellegungszeitpunkt ...