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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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Unterabschnitt 7 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 7 Medizinische Räumlichkeiten

§ 22 Behandlungsraum



(1) Über einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum für die medizinische Behandlung (Behandlungsraum) müssen verfügen:

1.
Schiffe in der weltweiten Fahrt,

2.
Schiffe mit 15 oder mehr Personen an Bord mit einer Reisedauer von mehr als drei Tagen,

3.
Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Gebiet (Europäische Fahrt),

4.
Fischereifahrzeuge in der Großen Hochseefischerei.

(2) Der Behandlungsraum darf nur für die Zwecke der medizinischen Betreuung der Personen an Bord verwendet werden, muss leicht zugänglich sein und dem Stand der Technik für Behandlungsräume entsprechen. Der Raum muss mit Kommunikationseinrichtungen versehen sein, die eine direkte funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung während der medizinischen Betreuung ermöglichen. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) Auf Schiffen in der weltweiten Fahrt und in der Europäischen Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei ist ein Apothekenschrank für die Unterbringung der medizinischen Ausstattung nach Maßgabe der Anlage fest zu installieren. Soweit auf den in Satz 1 bezeichneten Schiffen nach Absatz 1 ein Behandlungsraum vorgeschrieben ist, ist der Apothekenschrank in diesem Raum aufzustellen.

(4) Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum verzichtet, muss der Behandlungsraum zur kurzzeitigen Unterbringung und Pflege einer erkrankten Person geeignet sein. Insbesondere muss die Untersuchungsliege dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich und mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Eine Toilette für den ausschließlichen Gebrauch durch erkrankte Personen ist im Behandlungsraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.


§ 23 Krankenraum



(1) Die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Schiffe müssen zusätzlich zu dem Behandlungsraum über mindestens einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum zur Pflege erkrankter Personen an Bord verfügen (Krankenraum). Abweichend von Satz 1 müssen Fahrgastschiffe in der Europäischen Fahrt nur bei Reisen, die länger als 12 Stunden dauern, einen Krankenraum haben.

(2) Als Krankenraum darf kein Innenraum verwendet werden. Der Raum muss leicht zugänglich sein und bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen. Der Zugang muss so breit sein, dass ein Kranker auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann. Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) Der Krankenraum muss mit einer für den Kranken leicht erreichbaren Rufanlage oder einem Telefon mit Verbindung zur Brücke und zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraumes ausgestattet sein.

(4) Der Krankenraum muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Er ist mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Badewanne, einem Handwaschbecken sowie einem separaten Toilettenraum mit Desinfektionsmittelwandspender auszustatten. Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein. Der Toilettenraum muss unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und ebenfalls über eine Rufanlage oder ein Telefon nach Absatz 3 verfügen.

(5) Der Krankenraum muss auf Schiffen bis zu 30 Personen mit mindestens einem Bett, bei einer höheren Personenzahl mit mindestens zwei Betten eingerichtet sein. Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Krankenhausbetten entsprechen. Sie müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. Mindestens ein Bett je Raum muss dreiseitig mit mindestens einem Meter freiem Bewegungsraum zugänglich sein.

(6) Auf einen Krankenraum kann auf Schiffen bis zu 30 Personen verzichtet werden, wenn für jede Person ein eigener Schlafraum mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche oder Badewanne und Toilette sowie eine Rufanlage oder ein Telefon nach Absatz 3 vorhanden ist.


§ 24 Operationsraum



Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum einen besonderen Operationsraum von mindestens zehn Quadratmetern Bodenfläche haben. Der Operationsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.