§ 3 - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können.

(3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2668 m.W.v. 10. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 3 EGovG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
aktuellvor 06.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 4114
Artikel 1 DNGEG Änderung des E-Government-Gesetzes
... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „ §§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6" ersetzt. bb) In ... In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „ §§ 3 , 4 und 6" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein ...

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 FamLDigG Änderung des E-Government-Gesetzes
... die Wörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c" eingefügt. 3. § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 4. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
Artikel 1 2. BükrEG Änderung des E-Government-Gesetzes
...  § 3 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ...


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