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§ 9a - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung



(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzerkonto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal und das Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen Stellen zu bestimmen. 2Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.

(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt Basisdienste bereit, um

1.
eine elektronische Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen im Portalverbund anzubieten,

2.
den elektronischen Identitätsnachweis über das Nutzerkonto Bund zu ermöglichen,

3.
Online-Antragsformulare für die elektronische Beantragung von Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, bereitzustellen und

4.
für die Behörden des Bundes, die an das Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg bereitzustellen, mit dem sie

a)
Online-Antragsformulare empfangen und herunterladen können sowie

b)
Bescheide, elektronische Dokumente und Informationen hochladen und elektronisch an das Nutzerkonto des Antragstellers übermitteln können, wenn die antragstellende Person diesen Kommunikationskanal gewählt hat.





 

Frühere Fassungen von § 9a EGovG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EGovG Geltungsbereich (vom 10.12.2020)
... und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der ...
§ 9c EGovG Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (vom 10.12.2020)
... Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1 und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes ... (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Absatz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle in eigener datenschutzrechtlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 FamLDigG Änderung des E-Government-Gesetzes
... werden nach der Angabe zu § 9 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung § 9b ... § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c" eingefügt. 3. § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben. ... „Absatz 1 bis 3" eingefügt. 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: „§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; ... 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: „ § 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung (1) Das ... (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1 und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes ... (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Absatz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle in eigener datenschutzrechtlicher ...