Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (EVerwFG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31
| |

Artikel 9 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 PAuswG § 2, § 9, § 10, § 11, § 18, § 19, § 21, § 23, § 32

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises."

2.
In § 9 Absatz 3 Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „das Sperrkennwort" durch die Wörter „die Sperrsumme" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informationsmaterial" die Wörter „oder dessen Übersendung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Geburtsname,".

6.
In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Sperrkennworts" die Wörter „und der Sperrsumme" eingefügt.

7.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfüllung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,".

8.
In § 23 Absatz 3 Nummer 12 werden nach dem Wort „Sperrkennwort" die Wörter „und Sperrsumme" eingefügt.

9.
In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2, 3 und 5" durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 EVerwFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVerwFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...