(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des
Kapitalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet wurden.
(2) 1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist vom Abschlussprüfer zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. 2Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden.
(3) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterzeichnen.
(4)
1Bei Spezial-AIF ist ferner vom Abschlussprüfer festzustellen, ob die Anlagebedingungen den Vorschriften des
Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen.
2Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-AIF betreffende, rechtswirksamen Vereinbarungen mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sind zu berücksichtigen.
(5) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§
26 bis 28 des
Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021) ... und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses ...