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Abschnitt 1 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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Kapitel 3 Sondervermögen

Abschnitt 1 Allgemeines; Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht für Sondervermögen

§ 25 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen



(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat den Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet wurden.

(2) 1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist vom Abschlussprüfer zu allen wesentlichen Aspekten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die für die Rechnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen Feststellungen und über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. 2Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ordnungsgemäß bewertet wurden.

(3) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterzeichnen.

(4) 1Bei Spezial-AIF ist ferner vom Abschlussprüfer festzustellen, ob die Anlagebedingungen den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen. 2Weitere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrundsätze des Spezial-AIF betreffende, rechtswirksamen Vereinbarungen mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft sind zu berücksichtigen.

(5) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat die Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den §§ 26 bis 28 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu verwerten.


§ 26 Angaben zum Sondervermögen



(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:

1.
Name des Sondervermögens,

2.
WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),

3.
Geschäftsjahr,

4.
Art des Sondervermögens,

5.
Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,

6.
Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,

7.
Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,

8.
Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,

9.
Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,

10.
Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,

11.
Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,

12.
Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,

13.
Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,

14.
Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,

15.
Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,

16.
bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.

(2) 1Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. 2Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.


§ 27 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts



(1) 1Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht vollständig und richtig sind. 2Besonders zu berücksichtigen hat er dabei die Vermögensaufstellung, die Ertrags- und Aufwandsrechnung, die Entwicklungsrechnung, den Anhang und den Tätigkeitsbericht.

(2) Im Prüfungsbericht ist zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens Stellung zu nehmen.

(3) 1Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere externe Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 104 des Kapitalanlagegesetzbuches übertragen, so unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontros, die der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. 2In den besonderen Vermerk ist eine Aussage aufzunehmen, ob die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.