§ 26 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
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§ 26 Angaben zum Sondervermögen


§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:

1.
Name des Sondervermögens,

2.
WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),

3.
Geschäftsjahr,

4.
Art des Sondervermögens,

5.
Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,

6.
Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,

7.
Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,

8.
Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,

9.
Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,

10.
Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,

11.
Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,

12.
Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,

13.
Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,

14.
Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,

15.
Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,

16.
bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.

(2) 1Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. 2Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.

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Zitierungen von § 26 KAPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
Anlage 2 KAPrüfbV (zu § 26 Absatz 1 Nummer 14) Berechnung der Portfolioumschlagsrate


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