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Änderung § 44 KAPrüfbV vom 02.08.2021

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§ 44 KAPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 44 KAPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Anwendbare Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, die §§ 14, 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. 3 In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. 4 In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. an die Stelle des Wortes 'externe Kapitalverwaltungsgesellschaft' tritt das Wort 'Investmentaktiengesellschaft';

2. an die Stelle des Wortes 'Anteil' tritt das Wort 'Aktie';

3. an die Stelle des Wortes 'Anteilinhaber' tritt das Wort 'Aktionär';

4. an die Stelle des Wortes 'Anlagebedingungen' treten die Wörter 'Satzung und Anlagebedingungen';

5. an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen' oder das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen';

6. die Wörter 'der wesentlichen Geschäftssparten' bleiben außer Betracht.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. an die Stelle des Wortes 'externe Kapitalverwaltungsgesellschaft' tritt das Wort 'Investmentkommanditgesellschaft';

2. an die Stelle des Wortes 'Anteilinhaber' tritt das Wort 'Anleger';

3. an die Stelle des Wortes 'Anlagebedingungen' treten die Wörter 'Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen';

4. an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen' oder das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen';

5. die Wörter 'der wesentlichen Geschäftssparten' bleiben außer Betracht.