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§ 3 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)

V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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§ 3 Arbeitszeitnachweise



(1) 1Die Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage 2 jeweils für einen Monat zu führen. 2Die Arbeitszeitnachweise können in elektronischer Form geführt werden, wenn dabei die Anforderungen nach Satz 1 und nach Absatz 2 bis 4 eingehalten werden.

(2) 1Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten und gewährte Ruhepausen nach § 45 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes eindeutig erkennbar sein. 2Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach § 47, § 48 Absatz 2 und § 49 des Seearbeitsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu begründen. 3Die Ruhepausen sind in der Spalte Bemerkungen anzugeben.

(3) 1Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder einem von ihm beauftragten Schiffsoffizier oder anderen Vorgesetzten und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben. 2Werden die Arbeitszeitnachweise in elektronischer Form geführt, haben die in Satz 1 genannten Personen dem Arbeitszeitnachweis den jeweiligen Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie seines nach Absatz 3 unterzeichneten Arbeitszeitnachweises unverzüglich auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 3 See-ArbZNV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 See-ArbZNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-ArbZNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 See-ArbZNV Sprachenvorschrift
... über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu ...
§ 5 See-ArbZNV Aufbewahrung
... Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 3 Absatz 3 mindestens drei Jahre an Bord des Schiffes aufbewahrt werden. Wird das Schiff ...
Anlage 2 See-ArbZNV (zu § 3 Absatz 1) Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (46) In § 3 Absatz 3 Satz 2 der See-Arbeitszeitnachweisverordnung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2795) werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...