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Anlage 2 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)

V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 2798)


Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 2799)




 

Zitierungen von Anlage 2 See-ArbZNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-ArbZNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 See-ArbZNV Arbeitszeitnachweise (vom 29.07.2017)
... Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage 2 jeweils für einen Monat zu führen. Die Arbeitszeitnachweise können in ...