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§ 5 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)

V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-4 Schiffsbesatzung
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§ 5 Aufbewahrung



(1) 1Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat der Reeder sicherzustellen, dass

1.
im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und

2.
die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 3 Absatz 3

mindestens drei Jahre an Bord des Schiffes aufbewahrt werden. 2Wird das Schiff vor Ablauf einer Aufbewahrungsfrist außer Dienst gestellt oder wechselt es vorher die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise bei der Reederei für die verbliebene Verwahrungszeit aufzubewahren. 3Die Aufbewahrung in digitalisierter oder elektronischer Form ist möglich.

(2) Bei Schiffen in der nationalen Fahrt können die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise abweichend von Absatz 1 Satz 1 am Sitz der Reederei so aufbewahrt werden, dass die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht nehmen kann.



 

Zitierungen von § 5 See-ArbZNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-ArbZNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 See-ArbZNV Ordnungswidrigkeiten
... 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorganisation ...