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§ 5 - Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung (SeeArbÜV)

V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2800 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-5 Schiffsbesatzung

§ 5 Zwischen- und Erneuerungsüberprüfungen



(1) Wird das Seearbeitszeugnis für fünf Jahre ausgestellt, hat der Reeder dafür zu sorgen, dass zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung des Seearbeitszeugnisses nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an Bord überprüft wird, ob die Erteilungsvoraussetzungen des Seearbeitszeugnisses weiterhin vorliegen (Zwischenüberprüfung). Jahrestag bedeutet Tag und Monat jedes Jahres, die dem Tag des Gültigkeitsablaufs des Seearbeitszeugnisses entsprechen. Der Reeder hat der Berufsgenossenschaft die Fälligkeit einer Überprüfung spätestens drei Wochen vor der Fälligkeit anzuzeigen. Die Zwischenüberprüfung wird im Seearbeitszeugnis vermerkt.

(2) Ein Seearbeitszeugnis wird von der Berufsgenossenschaft nur dann neu erteilt, wenn zuvor eine Überprüfung des Schiffes nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes durch die Berufsgenossenschaft durchgeführt worden ist (Erneuerungsüberprüfung). Die Frist für die fünfjährige Gültigkeitsdauer des Seearbeitszeugnisses beginnt in diesem Fall

1.
am Tag des Ablaufs der Gültigkeit des zuvor bestehenden Seearbeitszeugnisses, wenn die Erneuerungsüberprüfung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeit durchgeführt worden ist,

2.
am Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung, wenn die Überprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses abgeschlossen worden ist.

(3) Für die Fristen der Erneuerungsüberprüfung für ein Fischereiarbeitszeugnis gilt Absatz 2 entsprechend.

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