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§ 6 - Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung (SeeArbÜV)

V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2800 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-5 Schiffsbesatzung

§ 6 Überprüfungen für die Erteilung des vorläufigen Seearbeitszeugnisses



(1) Das vorläufige Seearbeitszeugnis nach § 131 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, wenn

1.
der Reeder nachvollziehbar dargelegt hat, dass er über angemessene Verfahren verfügt, um die Anforderungen an die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind, einzuhalten,

2.
der Kapitän des Schiffes nachvollziehbar dargelegt hat, dass er sich mit den Anforderungen an die Arbeits- und Lebensbedingungen nach Nummer 1 vertraut gemacht hat und die Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, kennt,

3.
der Reeder der Berufsgenossenschaft die für die Erteilung einer Seearbeits-Konformitätserklärung notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt hat,

4.
das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 und das Schiff hinsichtlich des Erfüllens der Anforderungen des § 129 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes durch die Berufsgenossenschaft überprüft worden ist.

(2) Absatz 1 gilt für die Ausstellung eines amtlich anerkannten vorläufigen Seearbeitszeugnisses nach § 131 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes durch eine anerkannte Organisation entsprechend.

(3) Für die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Seearbeitszeugnisses wird keine Seearbeits-Konformitätserklärung ausgestellt.

(4) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Seearbeitszeugnisses eine Überprüfung des Schiffes für die anschließende Erteilung eines Seearbeitszeugnisses durchgeführt wird.

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