§
1 der
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen, der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht."
- 2.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147