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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (6. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Geltung ab 19.01.2013
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Januar 2013 KfSachvV § 1, Anlage 1 (neu)

Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis" die Wörter „gemäß den Anforderungen nach Anlage 1" eingefügt.

2.
Folgende Anlage 1 wird angefügt:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisprüfungen)

1.
Erforderliche Befähigung von Fahrerlaubnisprüfern

Bewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten unterwiesen werden:

a)
Befähigung, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der eine Fahrerlaubnis der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.

b)
Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung

aa)
der Theorie des Fahrverhaltens,

bb)
der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung,

cc)
der Anforderungen an die Fahrprüfung,

dd)
der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien,

ee)
der Theorie und Praxis der Bewertung,

ff)
des defensiven Fahrens.

c)
Bewertungsfähigkeiten

Befähigung, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere in Bezug auf

aa)
das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen,

bb)
die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen,

cc)
das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern,

dd)
die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung,

ee)
zügige Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten,

ff)
vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien,

gg)
rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.

d)
Persönliche Fahrfähigkeiten

Fahrerlaubnisprüfer müssen in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.

e)
Qualität der Dienstleistung

Die Dienstleistung des Fahrerlaubnisprüfers hat insbesondere zu umfassen:

aa)
eine Festlegung und Vermittlung der Prüfungsinhalte,

bb)
eine klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist,

cc)
eine klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis,

dd)
eine nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.

f)
Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse

Fahrerlaubnisprüfer müssen über folgende Kenntnisse verfügen:

aa)
Fahrzeugtechnische Kenntnisse, z. B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen,

bb)
Kenntnisse der Ladungssicherung,

cc)
Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie,

dd)
Kenntnisse über die Kraftstoff (Energie) sparende und umweltfreundliche Fahrweise.

2.
Allgemeine Bedingungen

Fahrerlaubnisprüfer müssen:

a)
die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Fahrerlaubnisklassen besitzen; die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nur dann erforderlich, wenn er Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall genügt es, dass er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat.

b)
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne des § 1 sein und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben.

3.
Qualitätssicherung

a)
Fahrerlaubnisprüfer müssen im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengesetzes mindestens einmal im Jahr überwacht werden.

b)
Zusätzlich muss jeder Fahrerlaubnisprüfer einmal innerhalb von fünf Jahren für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen beobachtet werden. Die Überwachung erfolgt durch die Qualitätsmanagementbeauftragten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr.

4.
Weiterbildung

Jeder Fahrerlaubnisprüfer muss im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes

a)
an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln, dafür zu sorgen, dass ein Fahrerlaubnisprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt;

b)
an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren teilnehmen, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.

Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden.

Hat ein Fahrerlaubnisprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor er in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abnehmen darf. Die Wiederholungsprüfung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung unter den in dieser Nummer 4 genannten Anforderungen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 03.07.2021)
... des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 5 48. StVRÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt ...