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§ 2 - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
ein Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht,

2.
ein Umweltmanagementsystem: ein System im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahmen von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz: eins der in § 3 genannten Systeme,

4.
ein Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,

5.
eine EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,

6.
der Energieverbrauch: die Menge der eingesetzten Energie und der eingesetzten Energieträger,

7.
der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte Menge der Energie und der Energieträger, die in dem Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung in einem bestimmten Zeitraum bezieht, eingesetzt worden sind,

8.
ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4 des Stromsteuergesetzes,

9.
ein Nachweis: eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6 oder § 5 Absatz 5,

10.
ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, ein Bericht zum Überwachungsaudit, ein EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlängerungsbescheid oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle.

(2) Die DIN EN ISO- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Frühere Fassungen von § 2 SpaEfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2018 (09.10.2019)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1412
aktuell vorher 06.11.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
vom 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
aktuellvor 06.11.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SpaEfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SpaEfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpaEfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte 1. unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche ... 1 und 2, 2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 3. mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach ... 1 Nummer 1 bis 3 oder 3. mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 betrieben werden. In diesen Fällen können ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... die" durch die Wörter „sowie deren" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ... einzelnen Unternehmensteile oder Standorte 1. unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche ... und 2, 2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 3. mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach ... 1 Nummer 1 bis 3 oder 3. mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 betrieben werden. In diesen Fällen können einzelne ... genannten Stellen, aaa) ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, bbb) ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, bbb) ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres ... wird wie folgt gefasst: „bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 2. SpaEfVÄndV
...  „§ 5 (weggefallen)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern ...