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§ 6 - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Überwachung und Kontrolle



(1) Die Tätigkeit der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder der Konformitätsbewertungsstellen wird im Rahmen dieser Verordnung von der zuständigen Stelle überwacht und kontrolliert. Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist

1.
die in § 1b Absatz 8 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und § 18 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung genannte Stelle für die Überwachung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sowie

2.
die in § 1b Absatz 7 Nummer 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und § 18 Absatz 2 Nummer 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung genannte Stelle für die Überwachung der von ihr akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen.

(2) Die zuständige Stelle hat im Rahmen der Überwachung und Kontrolle insbesondere die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten, sowie die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der zuständigen Stelle befugt,

1.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Transportmittel sowohl von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen als auch von Unternehmen, denen ein Nachweis nach § 4 oder § 5 ausgestellt oder bestätigt wurde oder werden soll, zu betreten,

2.
alle erforderlichen Geschäftsunterlagen sowohl bei Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen als auch bei Unternehmen, denen ein Nachweis nach § 4 oder § 5 ausgestellt oder bestätigt wurde oder werden soll, einzusehen, zu prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen, und

3.
die erforderlichen Auskünfte sowohl von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen als auch von Unternehmen, denen ein Nachweis nach § 4 oder § 5 ausgestellt oder bestätigt wurde oder werden soll, zu verlangen.

(3) Die Bundesfinanzbehörden können der zuständigen Stelle die erforderlichen Informationen übermitteln, die sie braucht, um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen.

(4) Die Vorschriften des Umweltauditgesetzes und des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 6 SpaEfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SpaEfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpaEfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SpaEfV Nachweisführung im Regelverfahren (vom 06.11.2014)
... Stellen jährlich zu bestätigen. Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der ...
§ 7 SpaEfV Datenübermittlung
... Konformitätsbewertungsstellen erforderlich ist, darf die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 folgende Daten an die Bundesfinanzbehörden übermitteln: 1. ... oder Informationen über Zulassungs- und Aufsichtsmaßnahmen, die die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergriffen hat und die sich auf die Gültigkeit von Testaten eines ... über Akkreditierungstätigkeiten sowie Maßnahmen, die die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ergriffen hat und die sich auf die Gültigkeit von Testaten einer ...
§ 8 SpaEfV Berichtspflicht der zuständigen Stelle (vom 27.06.2020)
... sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. Der ... 1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie 2. des Berichts nach § 3 der ... vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die in Satz 1 genannten Ministerien. § 9 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... die Antragsjahre 2013 und 2014 können die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bei Unternehmen mit mehreren Standorten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere ... ersetzt. b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer ... die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. 6. In § 9 werden die Wörter ...