Änderung § 10 SpaEfV vom 01.01.2026

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§ 10 SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 10 SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 10 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.




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