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Änderung § 1 SpaEfV vom 06.11.2014

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§ 1 SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
§ 1 SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

1. Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Anforderungen an den Nachweis über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb

(Text neue Fassung)

2. Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb

a) eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes,

b) eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie

vorherige Änderung

3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen für die Überwachung und Kontrolle.



3. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen sowie deren Überwachung und Kontrolle.