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Synopse aller Änderungen der SpaEfV am 06.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. November 2014 durch Artikel 1 der SpaEfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SpaEfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen
§ 4 Nachweisführung im Regelverfahren
§ 5 Nachweisführung in der Einführungsphase
§ 6 Überwachung und Kontrolle
§ 7 Datenübermittlung
§ 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Schlussformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 3 Satz 1 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1
Anlage 2 (zu § 3 Satz 1 Nummer 2) Alternatives System
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 3 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1
Anlage 2 (zu § 3 Nummer 2) Alternatives System

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

1. Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Anforderungen an den Nachweis über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb



2. Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb

a) eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes,

b) eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen für die Überwachung und Kontrolle.



3. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen sowie deren Überwachung und Kontrolle.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. ein Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht,

2. ein Umweltmanagementsystem: ein System im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahmen von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3. ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz: eins der in § 3 genannten Systeme,

4. ein Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.



5. eine EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,

6. der Energieverbrauch: die Menge der eingesetzten Energie und der eingesetzten Energieträger,

7. der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte Menge der Energie und der Energieträger, die in dem Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung in einem bestimmten Zeitraum bezieht, eingesetzt worden sind,

8. ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4 des Stromsteuergesetzes,

9. ein Nachweis: eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6 oder § 5 Absatz 5,

10. ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ein Bericht zum Überwachungsaudit, ein EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlängerungsbescheid oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle.


(2) Die DIN EN ISO- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.



§ 4 Nachweisführung im Regelverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist:



(1) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist:

1. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder

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2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit

a) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsbescheinigung, die belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde, oder

b)
einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde.

(2) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes ist:



2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde.

(2) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes ist:

1. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder

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2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf Grundlage einer

a)
frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde, oder

b) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsaudit-Bescheinigung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben
wurde.

Für
kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit wurden, kann abweichend von Buchstabe a eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung herangezogen werden. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung) mit dem Nachweis nach Absatz 4 vorzulegen.

(3) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 3 ist:



2. 1 eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf der Grundlage einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde. 2 Für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit wurden, kann davon abweichend eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung herangezogen werden. 3 Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzulegen.

(3) 1 Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 3 ist:

1. die Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen an einen Energieauditbericht, oder

2. die Einhaltung der in der Anlage 2 aufgeführten Anforderungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.

(4) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. Das ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) hat die Bestätigung nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen zu erfolgen; § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. Sofern ein Nachweis nach Satz 3 das gesamte Unternehmen abdeckt, kann die Bestätigung nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-Registrierungsstelle erfolgen. Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird.



2 Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen. 3 Abweichend von Satz 2 können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs ausgenommen werden, wenn diese für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden. 4 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 muss sich die Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen. 5 Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. 6 Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums heranzuziehen, die für die Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen jeweils nur für ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden dürfen. 7 Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. 8 Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.

(4) 1 Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte

1. unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder

3. mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2

betrieben werden. 2 In diesen Fällen können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und sich die von der Nachweisführung ausgenommenen Unternehmensteile und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.

(5) 1 Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. 2
Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein. 3 Für die Ausstellung eines Nachweises über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung erforderlich sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden sein. 4 Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.

(6) 1 Ein Nachweis
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen. 2 Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. 3 Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auszustellen; § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. 4 Sofern ein Nachweis nach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unternehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt werden. 5 Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Nachweisführung in der Einführungsphase


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(1) 1 Voraussetzung für den Nachweis über den Beginn der Einführung nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes ist für die Antragsjahre 2013 und 2014:

1. ein Testat nach § 4 Absatz 1 über den Betrieb eines Energiemanagementsystems, ein Testat nach § 4 Absatz 2 über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems oder ein Testat nach § 4 Absatz 3 über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine oder mittlere Unternehmen für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat für das Antragsjahr 2013 auf mindestens 25 Prozent und für das Antragsjahr 2014 auf mindestens 60 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht,

2. für das Antragsjahr 2013 ein Testat nach § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der DIN EN ISO 50001 die DIN EN 16001, Ausgabe August 2009, tritt, für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat auf mindestens 25 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht, oder



(1) 1 Voraussetzung für die Nachweisführung über den Beginn der Einführung nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes ist für die Antragsjahre 2013 und 2014:

1. ein Testat nach § 4 Absatz 1 über den Betrieb eines Energiemanagementsystems, ein Testat nach § 4 Absatz 2 über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nachweisführung nach § 4 Absatz 3 über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine oder mittlere Unternehmen für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat oder die Nachweisführung für das Antragsjahr 2013 auf mindestens 25 Prozent und für das Antragsjahr 2014 auf mindestens 60 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens bezieht,

2. für das Antragsjahr 2013 ein Testat nach § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der DIN EN ISO 50001 die DIN EN 16001, Ausgabe August 2009, tritt, für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat auf mindestens 25 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens bezieht, oder

3. die Erfüllung folgender Anforderungen:

a) die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) das Unternehmen verpflichtet sich,



aa) das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen,

aaa) ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,

bbb) ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder

ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3

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einzuführen und zu betreiben, und



einzuführen, und

bb) das Unternehmen ernennt namentlich mindestens eine unternehmensinterne oder unternehmensexterne natürliche oder juristische Person zum Energiebeauftragen des Unternehmens mit der Verantwortung für die Koordination der Systemeinführung nach Doppelbuchstabe aa; das Unternehmen bestätigt, dass dieser Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung der erforderlichen Daten, erteilt werden, und

b) das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt:

aa) für das Antragsjahr 2013

aaa) für ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001;

bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle; oder

ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1;

bb) für das Antragsjahr 2014

aaa) für ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a und Buchstabe b der DIN EN ISO 50001;

vorherige Änderung nächste Änderung

bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen, für gängige Geräte (zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte) die Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler; Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle;

ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1 und 2.

2 Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können für das Antragsjahr 2013 die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Nummer 3 Buchstabe b, insbesondere einen Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen, zulassen.



bbb) 1 für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen, für gängige Geräte (zum Beispiel Geräte zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Beleuchtung und Bürogeräte) die Ermittlung des Energieverbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle. 2 Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch durch nachvollziehbare Hochrechnungen über bestehende Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. 3 Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden;

ccc) 1 sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1 und 2. 2 Bei der Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten nach der Anlage 2 Nummer 2 müssen mindestens 90 Prozent des ermittelten Energieverbrauchs den Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden.

2 Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können für das Antragsjahr 2013 die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Nummer 3 Buchstabe b, insbesondere einen Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen, zulassen. 3 Für die Antragsjahre 2013 und 2014 können die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bei Unternehmen mit mehreren Standorten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere stichprobenartige Überprüfungen, zulassen; ein vollständiger Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen ist im Antragsjahr 2014 nicht zulässig.

(2) Ab dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisführung im Regelverfahren (§ 4).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.

(4) 1 Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. 2 § 4 Absatz 4 gilt im Übrigen entsprechend.

(5)
1 Bei den Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Ermittlung des anteiligen Energieverbrauchs am gesamtem Unternehmen ist eine Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schätzung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. 2 Für die Erfassung der eingesetzten Energieträger und der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gilt Satz 1 entsprechend. 3 Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, an denen unterschiedliche Systeme betrieben werden, gelten die Voraussetzungen für den Nachweis nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes



(3) 1 In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens sind der Nachweisführung Daten über den Energieverbrauch aus dem Zeitraum ab dem Beginn der erstmaligen Betriebsaufnahme bis zum 15. Dezember des Antragsjahres zugrunde zu legen. 3 Der Nachweisführung für Antragsjahre, die unmittelbar auf das Jahr der Neugründung folgen, sind Daten über den Energieverbrauch eines vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraums zugrunde zu legen. 4 Der Zwölf-Monats-Zeitraum nach Satz 3 darf sich mit dem in Satz 2 genannten Zeitraum höchstens um sechs Monate überschneiden.

(4) 1 Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. 2 Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein. 3 Für die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für das Antragsjahr 2014 müssen sämtliche Unterlagen, die Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachweises sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle bis zum Ablauf des Antragsjahres vorgelegt worden sein. 4 Etwaige Vor-Ort-Prüfungen müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres durchgeführt worden sein. 5 Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.

(5) 1 Der Nachweis
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen. 2 § 4 Absatz 6 gilt im Übrigen entsprechend.

(6)
1 Bei den Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Ermittlung des anteiligen Energieverbrauchs am gesamtem Unternehmen ist eine Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schätzung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. 2 Für die Erfassung der eingesetzten Energieträger und der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gilt Satz 1 entsprechend. 3 Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, an denen unterschiedliche Systeme betrieben werden, gelten die Voraussetzungen für den Nachweis nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes

1. für das Antragsjahr 2013 als erfüllt, sofern sich die Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Testate auf mindestens 25 Prozent und

2. für das Antragsjahr 2014 die Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Testate auf mindestens 60 Prozent

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des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht; Satz 1 gilt entsprechend.



des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens bezieht; Satz 1 gilt entsprechend.

(7) 1 Bei der Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b müssen sich die verwendeten Daten über den Energieeinsatz und den Energieverbrauch auf einen vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres beginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjahres endet. 2 Der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das Antragsjahr 2014 zugrunde gelegt wird, darf sich mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das Antragsjahr 2013 zugrunde gelegt wurde, höchstens um sechs Monate überschneiden. 3 Ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ist jeweils ein Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der mit demselben Kalendermonat beginnt und mit demselben Kalendermonat endet wie der Zwölf-Monats-Zeitraum, der im vorherigen Antragsjahr der Nachweisführung zugrunde gelegt worden ist. 4 Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Nachweisführung unverhältnismäßig erschwert würde und unternehmerisch veranlasste, objektiv nachvollziehbare Gründe die Abweichung rechtfertigen. 5 In diesem Fall darf sich der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für ein Antragsjahr zugrunde gelegt wird, mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das vorherige Antragsjahr zugrunde gelegt wurde, höchstens um drei Monate überschneiden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle


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Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen

1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie



1 Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. 2 Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen

1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie

2. des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die in Satz 1 genannten Ministerien.

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§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.



3 § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.

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Anlage 1 (zu § 3 Satz 1 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1




Anlage 1 (zu § 3 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1


Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.

Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:

1. Zusammenfassung:

a) Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;

b) vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.

2. Hintergrund:

a) allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik;

b) Kontext des Energieaudits;

c) Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);

d) relevante Normen und Vorschriften.

3. Energieaudit:

a) Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;

b) Informationen zur Datenerfassung:

aa) Messaufbau (aktuelle Situation);

bb) Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind);

cc) Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.

c) Analyse des Energieverbrauchs;

d) Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

4. Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:

a) vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung;

b) Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;

c) Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;

d) geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;

e) mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;

f) Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind.

5. Schlussfolgerungen.



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Anlage 2 (zu § 3 Satz 1 Nummer 2) Alternatives System




Anlage 2 (zu § 3 Nummer 2) Alternatives System


1. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger

- Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger.

- Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten.

- Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1 Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger

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Jahr | Eingesetzte
Energie/
Energieträger | Verbrauch
(kWh/Jahr) | Anteil am
Gesamtenergie-
verbrauch | Kosten | Kostenanteil | Messsystem | Genauigkeit/
Kalibrierung




Jahr | Eingesetzte
Energie/
Energieträger | Verbrauch
(kWh/Jahr) | Anteil am
Gesamtenergie-
verbrauch | Kosten | Kostenanteil | Messsystem oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/
Kalibrierung

| | | | | | |


2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten

- Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher.

- Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen.

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- Für gängige Geräte wie zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten. Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter der Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen.



- Für gängige Geräte wie zum Beispiel Geräte zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Beleuchtung und Bürogeräte wird der Energieverbrauch durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt. Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch durch nachvollziehbare Hochrechnungen über bestehende Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden.

- Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2 Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern

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Energieverbraucher | Eingesetzte
Energie (kWh)
und Energieträger | Abwärme
(Temperaturniveau) | Messsystem/
Messart | Genauigkeit/
Kalibrierung




Energieverbraucher | Eingesetzte
Energie (kWh)
und Energieträger | Abwärme
(Temperaturniveau) | Messsystem/
Messart oder alternative Art der Erfassung und Analyse | Grad der Genauigkeit/
Kalibrierung

Nr. | Anlage/Teil | Alter | Kapazität | | | |

| | | | | | |

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3. Bewertung der Einsparpotenziale




3. Identifizierung und Bewertung von Einsparpotenzialen

- Identifizierung der Energieeinsparpotenziale (wie zum Beispiel die energetische Optimierung der Anlagen und Systeme sowie die Effizienzsteigerung einzelner Geräte).

- Bewertung der Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs anhand wirtschaftlicher Kriterien.

- Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären Größen und Aufstellung der Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen.

- Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung, wie interner Verzinsung (Rentabilität) und Amortisationszeit (Risiko); vgl. hierzu das Beispiel der Tabelle 3).

Tabelle 3 Bewertung nach interner Verzinsung und Amortisationszeit


Allgemeine Angaben | Interne Verzinsung | Statische Amortisation

Investition/
Maßnahme | Investitions-
summe | Einsparung | Technische
Nutzung | Rentabilität
der Investition/a | Kapitalrückfluss

| [Euro] | [Euro/Jahr] | [Jahre] | [%] | [Jahre]

| | | | |


4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen

Einmal jährlich hat sich die Geschäftsführung über die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 zu informieren und auf dieser Grundlage entsprechende Beschlüsse über Maßnahmen und Termine zu fassen.