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Änderung § 4 SpaEfV vom 06.11.2014

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§ 4 SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
§ 4 SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nachweisführung im Regelverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist:

(Text neue Fassung)

(1) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist:

1. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit

a) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsbescheinigung, die belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde, oder

b)
einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde.

(2) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes ist:



2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde.

(2) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes ist:

1. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf Grundlage einer

a)
frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde, oder

b) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsaudit-Bescheinigung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben
wurde.

Für
kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit wurden, kann abweichend von Buchstabe a eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung herangezogen werden. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung) mit dem Nachweis nach Absatz 4 vorzulegen.

(3) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 3 ist:



2. 1 eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf der Grundlage einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde. 2 Für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit wurden, kann davon abweichend eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung herangezogen werden. 3 Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzulegen.

(3) 1 Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 3 ist:

1. die Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen an einen Energieauditbericht, oder

2. die Einhaltung der in der Anlage 2 aufgeführten Anforderungen.

vorherige Änderung

Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.

(4) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. Das ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) hat die Bestätigung nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen zu erfolgen; § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. Sofern ein Nachweis nach Satz 3 das gesamte Unternehmen abdeckt, kann die Bestätigung nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-Registrierungsstelle erfolgen. Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird.



2 Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen. 3 Abweichend von Satz 2 können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs ausgenommen werden, wenn diese für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden. 4 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 muss sich die Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen. 5 Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. 6 Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums heranzuziehen, die für die Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen jeweils nur für ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden dürfen. 7 Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. 8 Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.

(4) 1 Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte

1. unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

2. bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder

3. mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2

betrieben werden. 2 In diesen Fällen können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und sich die von der Nachweisführung ausgenommenen Unternehmensteile und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.

(5) 1 Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. 2
Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein. 3 Für die Ausstellung eines Nachweises über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung erforderlich sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden sein. 4 Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.

(6) 1 Ein Nachweis
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen. 2 Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. 3 Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auszustellen; § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. 4 Sofern ein Nachweis nach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unternehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt werden. 5 Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird.