Änderung § 7a AWV vom 09.09.2021

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§ 7a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung
§ 7a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten


vorherige Änderung

 


Bei Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.




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