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Änderung § 72 AWV vom 24.12.2022

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§ 72 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 72 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Meldestelle und Einreichungsweg


(1) 1 Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. 2 Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.

(Text alte Fassung)

(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.

(Text neue Fassung)

(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.

(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden.



(heute geltende Fassung)