Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20b AWV vom 24.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 20. AWVÄndV am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie der AWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20b AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 20b AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b Wiederausfuhrmitteilung


vorherige Änderung

 


(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich, so ist von der Person, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist, vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne von Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend den Anforderungen des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

(2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.